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UN-BRK = Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigung.
Diese Konvention bezweckt, dass Menschen mit Beeinträchtigung Grundrechte und -freiheiten gleichberechtigt ausüben können.
Als Fachstelle für Arbeitsintegration fördert Wintegra vor allem das Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Art. 27 der UN BRK); im Besonderen:
- Wir beraten Menschen mit einer Behinderung, wie sie vorgehen können, wenn sie diskriminiert werden, wenn es z.B. um die Besetzung einer Stelle, Aufstiegsmöglichkeiten oder gesunde Arbeitsbedingungen geht. (Art. 27a)
- Wir beraten in Lohnfragen, ob z.B. der gleiche Lohn für gleichwertige Arbeit bezahlt wird. Wir treten auch dafür ein, dass die Menschenwürde geschützt wird. (Art 27b)
- Wir bieten für Menschen mit Beeinträchtigung spezifische berufliche Beratung (Coachings) und Stellenvermittlung an und Erhöhen dadurch die Arbeitschancen. (Art. 27d)
- Wir suchen Beschäftigungsmöglichkeiten, unterstützen bei der Stellensuche, beim Erhalt eines Arbeitsplatzes oder beim beruflichen Wiedereinstieg (Art. 27e). Wir ermöglichen dies unter anderem, indem wir massgeschneiderte Integrationsprozesse anbieten. (Art. 27j/k)
- Wir suchen Arbeitgebende im öffentlichen und privaten Sektor, die bereit sind Menschen mit Behinderung zu beschäftigen. Wir setzen Anreize ein, wo diese dazu beitragen. (Art. 27g/h)
- Wir klären am Arbeitsplatz ab, ob dieser gesundheitlich angepasst ist, bzw. welche Vorkehrungen nötig sind, um dies zu erreichen. (Art. 27i)