Und was heisst das überhaupt?

UN-BRK = Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigung.

Diese Konvention bezweckt, dass Menschen mit Beeinträchtigung Grundrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt ausüben können.

Als Fachstelle für Arbeitsintegration fördert Wintegra vor allem das Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Art. 27 der UN BRK); im Besonderen:

  • Wir beraten Menschen mit einer Behinderung oder Einschränkungen wie sie vorgehen können, wenn sie diskriminiert werden, wenn es z.B. um die Besetzung einer Stelle, Aufstiegsmöglich­keiten oder gesunde Arbeitsbedingungen geht. (Art. 27a)
  • Wir beraten in Lohnfragen, ob z.B. der gleiche Lohn für gleichwertige Arbeit bezahlt wird. Wir treten auch dafür ein, dass die Menschenwürde geschützt wird. (Art 27b)
  • Wir bieten für Menschen mit Beeinträchtigung spezifische berufliche Beratung (Coachings) und Stellenvermittlung an und Erhöhen dadurch die Arbeitschancen. (Art. 27d)
  • Wir suchen Beschäftigungsmöglichkeiten, unterstützen bei der Stellensuche, beim Erhalt eines Arbeitsplatzes oder beim beruflichen Wiedereinstieg (Art. 27e). Wir ermöglichen dies unter anderem, indem wir massgeschneiderte Integrationsprozesse anbieten. (Art. 27j/k)
  • Wir suchen Arbeitgebende im öffentlichen und privaten Sektor, die bereit sind Men­schen mit Behinderung zu beschäftigen. Wir setzen Anreize ein, wo diese dazu beitragen. (Art. 27g/h)
  • Wir klären am Arbeitsplatz ab, ob dieser gesundheitlich angepasst ist, bzw. welche Vorkeh­rungen nötig sind, um dies zu erreichen. (Art. 27i)